Vereinssatzung Turnverein Beffendorf 1912 e.V.
Vorbemerkung
Sofern in dieser Satzung Stellen, Ämter oder Personen beschrieben werden, wird der Einfachheit halber immer die maskuline Form verwendet, obwohl sich die Beschreibung immer auf Personen jedweden Geschlechts bezieht.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen Turnverein Beffendorf 1912 e.V.
- Er hat seinen Sitz in Oberndorf am Neckar Ortsteil Beffendorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere Geräteturnen, Gymnastik, Tanz und Ballspiele. Der Verein soll im Rahmen seiner finanziellen und technischen Möglichkeiten jedem Mitglied Gelegenheit geben sich sportlich im Sinne der Satzung des Deutschen Sportbundes (DSB) und den diesem angeschlossenen Verbänden zu betätigen.
§ 3 Neutralität
Der Verein bekennt sich ausdrücklich zur parteipolitischen und religiösen Neutralität.
§ 4 Charakterisierung; Vermögensverwendung; Vergütung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch Förderung und Ausbreitung des Sports im Sinne der Satzungen und Ordnungen des Deutschen Turnerbundes und des DSB.
- Alle Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen oder Vergütungen.
- Über eine Vergütung von Tätigkeiten, die über die Erfüllung der normalen Pflichten eines Mitgliedes hinausgehen, entscheidet mehrheitlich der Vorstand. Dies gilt auch für eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG.
- Eine Vergütung darf eine den normalen Verhältnissen angemessene Zeit- und Materialentschädigung nicht überschreiten.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche rechtsfähige und jede juristische Person werden.
- Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist.
Zwingend notwendig für den Erwerb einer Mitgliedschaft ist ebenfalls die Erteilung einer Einzugsermächtigung im SEPA-Lastschriftverfahren für die Einziehung der jeweiligen Vereinsbeiträge.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit auch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres in dem der Minderjährige volljährig wird.
Das Aufnahmeverfahren kann auch über ein elektronisches Kommunikationsnetzwerk erfolgen. - Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Der Bewerber kann gegen die Ablehnung Widerspruch einlegen. Dieser ist an den Vorstand zu richten. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit und beauftragt den Vorstand die Entscheidung umzusetzen.Gegen diese Entscheidung ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.
- Die Mitgliedschaft führt nicht zu einem Anteil am Vereinsvermögen.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod
2. durch freiwilligen Austritt. Dieser ist nur durch schriftliche Erklärung, auch in elektronischer Form, gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Der Austretende ist verpflichtet, den Jahresbeitrag für das Geschäftsjahr, in welchem der Austritt erfolgt, zu entrichten.
3. durch Ausschluss, welcher vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann. Ein Ausschluss ist nur zulässig, wenn ein Mitglied
a) das Ansehen des Vereins schädigt.
b) gegen die Satzung oder Bestimmungen des Vereins oder gegen Beschlüsse oder Weisungen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung wissentlich und vorsätzlich verstößt.
c) den Mitgliedsbeitrag oder sonstige Beiträge/Zahlungen trotz besonderer Aufforderung nicht innerhalb der festgesetzten Frist bezahlt.
Gegen den Beschluss des Vorstandes ist binnen vier Wochen Widerspruch möglich. Er ist schriftlich und mit Begründung beim Vorstand einzureichen.
Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. - Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben, soweit sie sich aus der Mitgliedschaft herleiten, bestehen.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben bei Versammlungen, an denen sie satzungsgemäß beteiligt sind, beschließende Stimme. Jedes Mitglied hat ein Informationsrecht und kann Anträge stellen.
- Jedes Mitglied ist im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, aktiv bei Vereinsveranstaltungen mitzuwirken und mitzuhelfen den Vereinszweck zu verwirklichen.
§ 9 Beitrag
- Von jedem Mitglied ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und sonstiger Beiträge sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgelegt.
- Auf Antrag des Vorstandes kann durch die Mitgliederversammlung Mitgliedern eine Beitragsbefreiung gewährt werden.
§ 10 Ehrenmitglieder; Ehrenvorsitzender
- Ehrungen sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern werden in einer gesonderten Ehrungsordnung geregelt. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Ein Mitglied, das über einen längeren Zeitraum dem Verein als Vorstandsvorsitzender vorstand, kann auf Antrag des Vorstandes mit Genehmigung der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit ernannt werden.
- Der Ehrenvorsitzende gehört nicht dem Vorstand an.
§ 11 Die Vereinsjugend
Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft der Jugendlichen und Kinder sowie aller regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Betreuer und Betreuerinnen. Sie gibt sich durch die Jugendvollversammlung eine Ordnung im Rahmen dieser Satzung. Die Genehmigung der Jugendordnung erfolgt durch den Vorstand.
§ 12 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Beirat
- der Vorstand
§ 13 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB. Sie wird gebildet durch alle Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung muss grundsätzlich einmal jährlich stattfinden.
- Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von acht Tagen durch Anzeige im Gemeindeblatt der Stadt Oberndorf/Neckar Ortsteil Beffendorf einberufen. Sofern es ein solches nicht mehr geben sollte durch Anzeige im „Schwarzwälder Boten“ oder seinem Rechtsnachfolger. Der Gegenstand der zu fassenden Beschlüsse braucht bei der Berufung nicht bezeichnet zu werden.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn die Belange des Vereins dies erfordern.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen stattfinden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes und des Grundes beim Vorstand schriftlich beantragt wird.
- § 13 III ist entsprechend anzuwenden.
§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:
- Die Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder.
- Die Entlastung des gesamten Vorstandes.
- Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. - Die Wahl der Mitglieder des Beirats.
Die Mitglieder des Beirats werden auf zwei Jahre gewählt. - Die Wahl der Kassenprüfer.
Die Kassenprüfer werden auf ein Jahr gewählt.
Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. - Beschlüsse über Anträge und Beschwerden. Anträge müssen mindestens drei Tage vor der Vollversammlung beim Vorstand schriftlich oder zur Niederschrift eingebracht werden. Verspätete Anträge können vom Versammlungsleiter als unzulässig zurückgewiesen werden.
- Auf Antrag die Feststellung, dass eine Geschäftsordnung des Vereins nicht im Widerspruch zu dieser Satzung steht.
- Auf Vorlage durch den Vorstand: Die Entscheidung wichtiger Fragen des
Vereins. - Die Änderung der Satzung des Vereins.
- Die Auflösung des Vereins.
§ 16 Wahlen und Beschlussfähigkeit
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet.
Versammlungsleiter ist der Vorstandsvorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Es sei denn, dass die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen anderen Versammlungsleiter ernennt. - Beschlüsse werden, solange die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden so behandelt, als seien die Mitglieder nicht anwesend. Die Beschlussfähigkeit bleibt hiervon unberührt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der jeweilige Versammlungsleiter.
- Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung durch Handzeichen. Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder müssen sie in geheimer Abstimmung erfolgen.
- Wählen darf, wer Mitglied des Vereines und 16 Jahre alt ist. Wählbar ist, wer Mitglied des Vereines und voll geschäftsfähig ist.
- Der Wahlberechtigte kann für jeden Kandidaten nur eine Stimme abgeben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, fällt dabei keine Entscheidung, entscheidet das Los.
§ 17 Protokoll
Vor jeder Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter ein Protokollführer zu ernennen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und derjenigen Person die das Protokoll gefertigt hat zu unterzeichnen. Das Protokoll ist in das ständig zu führende Protokollbuch aufzunehmen. Dieses kann auch elektronisch geführt werden.
§ 18 Der Beirat
- Der Beirat besteht aus mindestens 8 und maximal 14 Vereinsmitgliedern.
- Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Aufgaben des Beirates liegen in der Beratung des Vorstands und in der Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand sowie der Mitwirkung an den gesamten Aktivitäten des Vereins. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung dem Beirat weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
- Der Beirat wird bei Bedarf vom Vorstandsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einberufen. Der Vorstandsvorsitzende oder in dessen Abwesenheit der einberufende Stellvertreter ist Versammlungsleiter.
- Der Beirat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. § 16 gilt entsprechend.
- Der Vorstandsvorsitzende oder in dessen Abwesenheit der einberufende Stellvertreter bestimmt die weitere Geschäftsordnung.
§ 19 Der Vorstand
- Dem Vorstand (der Vorstandschaft) gehören an:
1. Der Vorstandsvorsitzende
2. Der erste stellvertretende Vorstandsvorsitzende
3. Der zweite stellvertretende Vorstandsvorsitzende
4. Der Kassier
5. Der Schriftführer
6. Die Abteilungsleiter der Sportabteilungen
7. Der von der Vereinsjugend gewählte Vorsitzende der Vereinsjugend - Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, beaufsichtigt das Finanzwesen und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Der Vorstand wird nach Bedarf vom Vorstandsvorsitzenden oder von einem der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn außer einem der Vorsitzenden mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind.
- Die Beschlüsse ergehen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende bzw. in dessen Abwesenheit der anwesende stellvertretende Vorsitzende.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstandsvorsitzende. Er vertritt den Verein nach innen und nach außen, gerichtlich und außergerichtlich.
§ 20 Der Kassier
- Der Kassier erledigt die gesamten Finanzgeschäfte des Vereines. Er hat der Mitgliederversammlung einen Bericht über die wesentlichen Finanzgeschäfte zu erstatten und Rechnung über das Vereinsvermögen zu legen.
- Auf Weisung eines Vorsitzenden hat der Kassier jederzeit Rechnung zu legen, Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen zu gewähren.
- Die Abrechnung des Kassiers soll mindestens einmal jährlich von zwei Kassenprüfern geprüft werden. Die Prüfer haben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten.
§ 21 Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Stelle wirksam besetzen. Dies gilt auch für das Amt des Vorstandsvorsitzenden.
- Innerhalb eines Jahres hat die Bestätigung oder eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung zu erfolgen, andernfalls wird die Bestellung durch den Vorstand unwirksam.
§ 22 Abteilungen
- Innerhalb des Vereins können einzelne Abteilungen gebildet werden. Ihre Anzahl ist nicht beschränkt.
- Die Gründung einer neuen Abteilung bzw. die Auflösung einer Abteilung bedürfen der Zustimmung des Vorstands.
- Die Abteilungen werden jeweils von einem Abteilungsleiter geführt.
- Die Abteilungsleiter sind Mitglieder des Vorstands und werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Für die Mitglieder der einzelnen Abteilungen gelten zusätzlich die einschlägigen Bestimmungen der Satzung ihres jeweiligen Fachverbandes.
- Die einzelnen Abteilungen sind satzungsgemäß zu führen. Sie haben sich nach den Weisungen des Vorstandes zu richten.
§ 23 Satzungsänderungen und Auflösung
- Die Änderung des Vereinszwecks und alle sonstigen Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
- Die Auflösung kann nur durch eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins darf in einer Mitgliederversammlung nur wirksam verhandelt werden, wenn dies bei der Einberufung bezeichnet war.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Stadt Oberndorf zu Treuhänderschaft.
- Bei Wiedergründung einer gleichartigen Vereinigung in Oberndorf/Neckar Ortsteil Beffendorf ist das Vermögen derselben innerhalb von sechs Monaten zu übergeben, wenn sie den Voraussetzungen der §§ 51 – 68 AO entspricht.
- Wird ein Verein mit denselben Zielsetzungen binnen fünf Jahren nicht gegründet, so hat die Stadt Oberndorf/Neckar das Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Ortsteil Beffendorf zu verwenden.
- Die Liquidation des aufgelösten Vereins erfolgt durch den Vorstand.
§ 24 Gültigkeit Bürgerliches Gesetzbuch
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der §§ 21 – 79 BGB.
Beffendorf, den 16. April 2016